Fischereischein
Fischereischeine werden als Jahres-, Fünfjahres- oder Jugendfischereischeine ausgestellt.
Ein bereits vorhandener Fischereischein kann verlängert werden.
Als Nachweis gilt bei Neuantrag die Vorlage der Fischereiprüfung und bei Verlängerung die Vorlage des alten Fischereischeines.
Personen, die auf Grund einer körperlichen, geistigen oder psychischen Behinderung keine Fischerprüfung ablegen können, können Jahres-/Fünfjahresfischereischeine zu den unten genannten Gebühren auch als Sonderfischereischein ausgestellt werden. Sie haben dann die Berechtigung, in Begleitung eines Fischereischeininhabers den Fischfang auszuüben (§ 32a Landesfischereigesetz).
Der Jugendfischereischein kann ab dem 10. Lebensjahr beantragt werden; eine Fischereiprüfung ist erst ab dem 16. Lebensjahr vorgeschrieben. Ab dem 14. Lebensjahr kann diese bereits abgelegt werden.
Was ist mitzubringen?
Beim Jahres-/Fünfjahresfischereischein:
- Personalausweis oder Reisepass
- Passbild (bei Neuantrag)
- Prüfungsnachweis oder Fischereischein (bei Verlängerung).
Beim Jugendfischereischein:
- Kinderausweis oder Geburtsurkunde
- Passbild (bei Neuantrag)
- Fischereischein (bei Verlängerung).
Bei unter 16-jährigen Jugendlichen ist die Vorsprache eines Erziehungsberechtigten erforderlich.
Der Antrag auf Ausstellung bzw. Verlängerung eines Fischereischeines ist persönlich zu stellen.
Gebühren:
- Fünfjahresschein 48,00 Euro,
(auch als Sonderfischereischein)
- Jahresschein 16,00 Euro,
(auch als Sonderfischereischein)
- Jugendschein 8,00 Euro.
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