Bußgeld
Wird eine Verwarnung nicht wirksam (d.h., der Betroffene ist nicht einverstanden bzw. zahlt nicht), oder handelt es sich nicht um eine geringfügige Ordnungswidrigkeit, wird das förmliche Bußgeldverfahren von Seiten des Ordnungsamtes eingeleitet. Dieses ist an vorgegebene Regeln gebunden, z.B. Fristen, Zustellungsvorschriften, Rechtsbehelfsmöglichkeiten sowie Rechtskrafteintritt.
Der Übergang zum Bußgeldverfahren erfolgt auch dann, wenn der Betroffene nach Empfang des kombinierten Vordruckschreibens "schriftliche Verwarnung/Anhörungsbogen" das Verwarnungsgeld nicht annimmt, sondern von der Alternativmöglichkeit der Äußerung/Anhörung Gebrauch macht und diese Einwände jedoch nach Abwägung der Umstände nicht zur Aufhebung der Verwarnung geführt haben.
Eine gesonderte Rückantwort auf eine Einlassung des Betroffenen sieht der Gesetzgeber nicht vor.
Wenn Sie mit einem festgesetztem Bußgeld nicht einverstanden sind, haben Sie die Möglichkeit, innerhalb von zwei Wochen nach dessen Zustellung Einspruch einzulegen.
Welche Geldbußen im Einzelfall drohen, steht in der Bußgeldkatalog-Verordnung des Bundesverkehrsministeriums.
Der Übergang zum Bußgeldverfahren erfolgt auch dann, wenn der Betroffene nach Empfang des kombinierten Vordruckschreibens "schriftliche Verwarnung/Anhörungsbogen" das Verwarnungsgeld nicht annimmt, sondern von der Alternativmöglichkeit der Äußerung/Anhörung Gebrauch macht und diese Einwände jedoch nach Abwägung der Umstände nicht zur Aufhebung der Verwarnung geführt haben.
Eine gesonderte Rückantwort auf eine Einlassung des Betroffenen sieht der Gesetzgeber nicht vor.
Wenn Sie mit einem festgesetztem Bußgeld nicht einverstanden sind, haben Sie die Möglichkeit, innerhalb von zwei Wochen nach dessen Zustellung Einspruch einzulegen.
Welche Geldbußen im Einzelfall drohen, steht in der Bußgeldkatalog-Verordnung des Bundesverkehrsministeriums.
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