Beihilfen - Einmalige
Mit der Einführung des Sozialgesetzbuch XII haben Personen, soweit sie aufgrund ihrer Einkommens- und Vermögensverhältnisse dazu nicht in der Lage sind und keinen Anspruch auf Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch II (Arbeitslosengeld II/Sozialgeld) haben, die Möglichkeit, unter bestimmten Voraussetzungen, folgende einmalige Beihilfen beantragen:
- Erstausstattung für Wohnung (Mobiliar) einschließlich Haushaltsgeräte
- Erstausstattung für Bekleidung einschließlich Schwangerschaft und Geburt sowie
- Mehrtägige Klassenfahrten im Rahmen schulrechtlicher Bestimmungen
Kontakte:
Herr Esentürk, Adnan
(Sachbearbeiter)
Aufgabenbereich: Aussiedler / Asylbewerber / Vertriebenenangelegenheiten
Rathaus
Zimmer:
3 (Sozialamt)