Wahlplakatierung
Die Stadt Neuenrade stellt zur Wahlsichtwerbung für die Wahlen am 13. September 2020 insgesamt zehn städtische Wahltafeln im Stadtgebiet kostenlos zur Verfügung, auf denen die einzelnen Plakatierungsflächen in Anlehnung an § 5 Parteiengesetz den im Rat der Stadt Neuenrade vertretenen politischen Kräften sowie den Bewerbern um das Bürgermeisteramt zugewiesen werden. Damit sind die städtischen Wahltafeln passgenau belegt.
Die weitergehende Wahlwerbung für die Kreistagswahl soll sich vom Umfang her an der vorgenannten Regelung orientieren und setzt einen zugelassenen Wahlvorschlag für die Wahl voraus. Es wird daher auf Antrag gestattet, für die Kommunalwahl bis zu zehn eigene Plakattafeln oder Plakatständer – sechs in der Kernstadt Neuenrade und je eine/n in den Stadtteilen Küntrop, Affeln, Altenaffeln und Blintrop – mit einer Maximalgröße von ebenfalls DIN A0 aufzustellen bzw. anzubringen. Der Antrag auf Sondernutzung ist an das Wahlamt der Stadt Neuenrade, Alte Burg 1, 58809 Neuenrade, zu richten.
Auf folgende Punkte wird zusätzlich hingewiesen:
- Am Wahltag ist im unmittelbaren Umkreis der Wahllokale jegliche Wahlpropaganda gemäß § 32 (1) Bundeswahlgesetz verboten.
- Die Werbung auf zugelassenen Plakatträgern, die angemietet werden können (vorhandene Großwerbetafeln), wird von diesen Regelungen nicht erfasst.
- Wahlwerbung, die ohne Genehmigung und/oder außerhalb der erlaubnisfreien Zeit betrieben wird, stellt eine unerlaubte Sondernutzung dar und kann neben der Nachberechnung von Gebühren und der kostenpflichtigen Entfernung als Ordnungswidrigkeit mit einer Geldbuße geahndet werden.