Melderegisterauskünfte
Die Meldebehörde darf nach § 44 Abs. 1 BMG nur Auskunft über
- Vor- und Familiennamen,
- Doktorgrad und
- Anschriften
einzelner bestimmter Einwohner erteilen (einfache Melderegisterauskunft).
Die Auskunft wird erteilt, wenn
- die Anfrage unter Verwendung der von der anfragenden Person oder Stelle genannten Daten zu einer eindeutigen Identifikation der gesuchten Person führt,
- bei der Angabe der Verwendung der Daten zu gewerblichen Zwecken diese Zwecke in zulässiger Weise angegeben sind und
- bei einer Verwendung der Daten zu Zwecken der Werbung oder des Adresshandels die hierfür erforderliche Einwilligung der betroffenen Person oder die diesbezügliche Versicherung vorliegt.
Die Kosten hat der Anfragende auch dann zu tragen, wenn die gesuchte Person in Neuenrade nicht gemeldet ist bzw. war, und somit im Melderegister nicht zu ermitteln ist.
Gebühr: 11,00 €
Montag:
von
08:00
bis
12:00
Uhr
Dienstag:
von
08:00
bis
12:00
Uhr
und
14:00
bis
16:00
Uhr
Donnerstag:
von
08:00
bis
12:00
Uhr
und
14:00
bis
17:00
Uhr
Freitag:
von
08:00
bis
12:00
Uhr
Kontakte: