Obdachlosigkeit
Obdachlosigkeit stellt grundsätzlich eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung dar. Die Vermeidung von unfreiwilliger Obdachlosigkeit und Hilfestellung der Betroffenen ist eine kommunale Pflichtaufgabe, die vom Ordnungsamt ausgeführt wird.
Vorrangig besteht die Verpflichtung zur Wohnungssicherung und Wohnungssuche durch den Betroffenen selbst. Die Verpflichtung des Ordnungsamtes zur Unterstützung des Betroffenen erfolgt nur nachrangig.
Drohende Obdachlosigkeit kann bereits bestehen bei Mietschulden, wenn der Vermieter das Mietverhältnis kündigt, eine Räumungsklage beim Amtsgericht einreicht und dem Betroffenen eine Zwangsräumung droht.
Die Stadt Neuenrade hat in geringem Maße die Möglichkeit, Obdachlose in einer Notunterkunft unterzubringen. Es wird hier jedoch kein Mietverhältnis begründet; die Bereitstellung der Räumlichkeit hat öffentlich-rechtlichen Charakter.
Kosten (Benutzungsgebühr)
- Die Kosten der Unterbringung richtet sich nach der Satzung über die Vorhaltung, Benutzung und Gebührenberechnung der Obdachlosenunterkünfte der Stadt Neuenrade vom 28.06.2017
Rechtsgrundlage:
- Ordnungsbehördengesetz (OBG)