Wildschaden
Sie haben einen Wildschaden anzuzeigen?
Hierfür gilt Folgendes:
Die Anzeige ist nach § 34 LJG-NRW mit persönlicher Unterschrift des Geschädigten an landwirtschaftlichen Flächen innerhalb 1 Woche nach Schadenseintritt vorzunehmen.
Für Forstpflanzen gilt eine Anzeige zweimal im Jahr zum 01.05. bzw. 01.10.
Zunächst reicht eine telefonische Aufnahme oder eine Mitteilung per E-mail.
Dann wird das weitere Verfahren besprochen.
Die Meldung des Wildschadens finden Sie hier.