Auskunftssperre
Auskünfte aus dem Melderegister zum Zwecke der Werbung und/oder des Adresshandels sind nur zulässig, wenn die Bürgerin und der Bürger vorher in die Übermittlung ihrer Meldedaten für diese Zwecke eingewilligt haben.
Im Rahmen einer einfachen Melderegisterauskunft, die für gewerbliche Zwecke beantragt wird, muss der gewerbliche Zweck angegeben werden. Die im Rahmen der Auskunft erlangten Daten dürfen dann nur für diese Zwecke verwendet werden.
Bei Datenübermittlungen zum Zweck der Ehrung von Alters- und Ehejubiläen gilt künftig kein Einwilligungsvorbehalt, sondern der Datenübermittlung muss widersprochen werden.
Die fehlende Einwilligung der betroffenen Person ist aber als Widerspruch im Sinne von § 50 Abs. 5 BMG zu werten, so dass eine Auskunftssperre im Melderegister vermerkt bleibt und die Person nicht extra tätig werden muss.
Gleiches gilt für Melderegisterauskünfte an Adressbuchverlage.
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