Lärm
Lärmbelästigung kann verschieden Ursachen haben.
Daher sind auch die Zuständigkeiten für die unterschiedlichen Lärmbelästigungen speziell geregelt.
Gaststättenlärm
Ansprechpartner ist zuerst immer der Betreiber der Gaststätte.
Ansonsten liegt die Zuständigkeit bei Beschwerden tagsüber bei der örtlichen Ordnungsbehörde und nachts bei der Polizei.
Nachbarschaftslärm
Grundsätzlich sollte man stets zuerst Kontakt zu dem Verursacher in der Nachbarschaft suche. Die Lärmquelle kann unterschiedlicher Art sein (z.B. Radio, Hundegebell, Musik, Handwerkerlärm).
Oberstes Gebot ist, sich stets so zu verhalten, dass andere Unbeteiligte nicht beeinträchtigt werden.
Ansprechpartner ist die örtliche Ordnungsbehörde.
Gewerbelärm/Baulärm
Bei Lärmbelästigungen durch Gewerbe, Industrie oder landwirtschaftliche Betrieben
Liegt die Zuständigkeit beim
Märkischen Kreis
Heedfelder Str. 45
58509 Lüdenscheid
Tel. 02351/96660
Lärm am Arbeitsplatz
Zuständigkeit:
Bezirksregierung Arnsberg
Außenstelle Dortmund
Ruhrallee 1-3,
44139 Dortmund
Tel. 0231/54151
Rechtsgrundlagen:
- Landesimmissionsschutzgesetz (LImSchG)
- Bundesimmissionsschutzgesetz (BImSch