Heckenschnitt
Vom 01.03. bis zum 30.09. eines Jahres ist es nach den Vorschriften des Landschaftsgesetzes NRW zum Schutz von Nist-, Brut- und Zufluchtsstätten verschiedenster Tierarten verboten, Hecken, Wallhecken oder Gebüsche zu roden, radikal abzuschneiden oder zu zerstören.
Pflegeschnitte sowie Formschnitte zur Beseitigung des jährlichen Zuwachses sind von diesem Verbot nicht betroffen.
Muss jedoch ein sehr starker Rückschnitt oder eine Rodung erfolgen, wenden Sie sich bitte an den Märkischen Kreis.
Zuständigkeit:
Märkischer Kreis
Untere Landschaftsbehörde
Heedfelder Str. 45
58509 Lüdenscheid
Tel. 02351/96660