Rat beschließt neuen Hebesatz für Grundsteuer B ab 2025
Ab dem 1. Januar 2025 gilt in Neuenrade für die Grundsteuer B ein neuer Hebesatz. Der Rat der Stadt hat am Dienstagabend (10. Dezember) bei acht Gegenstimmen und einer Enthaltung beschlossen, den Hebesatz für das kommende Jahr auf 649 v. H. festzulegen (Haushaltsjahr 2024: 600 v. H.). Dabei wird nicht zwischen den Grundstücksarten „Wohnen“ und „Nichtwohnen“ unterschieden.
Die Neubewertung der Grundstücke durch das Finanzamt führt unweigerlich zu Verschiebungen bei der individuellen Steuerlast. Einige Eigentümer werden also künftig mehr Grundsteuer zahlen müssen, andere weniger. Das ist die zwingende wie unvermeidbare Folge der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts.
Die Entscheidung des Stadtrats zur Höhe des Hebesatzes bedeutet für die Stadt Mindereinnahmen im Haushaltsjahr 2025 in Höhe von rund 350.000 Euro. Die Fraktionen waren mehrheitlich der Meinung, dass differenzierte Hebesätze die beste und fairste Lösung seien. Da in Sachen Differenzierung laut gegenteiliger Gutachten aber Rechtsunsicherheit herrsche und im schlimmsten Fall ein Ausfall dieser so wichtigen Steuereinnahmen drohe, bewerteten die heimischen Politiker das Risiko überwiegend als zu hoch. Im Jahr 2025 sollen die Hebesätze erneut beraten werden. Die Parteien hoffen bis dahin auf mehr Klarheit.
Die Stadt Neuenrade ermittelt in den kommenden Wochen anhand der übermittelten Daten die zu zahlende Grundsteuer, indem der Grundsteuermessbetrag mit dem örtlichen Hebesatz multipliziert wird. Anschließend werden die Grundsteuerbescheide an die Eigentümer verschickt.
Die Grundsteuer A für land- und forstwirtschaftliche Grundstücke bleibt bei 254 Prozent.
Zum Hintergrund: 2018 hat das Bundesverfassungsgericht entschieden, dass die Grundsteuer nicht mehr nach den bisherigen Einheitswerten erhoben werden darf. Bund und Länder einigten sich auf das Grundsteuer-Reformgesetz. In den vergangenen Jahren wurden für den gesamten Grundbesitz in Deutschland neue Bemessungsgrundlagen erarbeitet und die Finanzämter haben den Grundsteuerwert neu ermittelt. Ab 1. Januar 2025 erheben die Kommunen aufgrund des neuen Rechts die Grundsteuer.